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10. September 2024 | 07:00 Uhr
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Was im Referentenentwurf zum Pflegekompetenzgesetz steht

Wie der Name des Pflegekompetenzgesetzes schon sagt: Es geht in erster Linie darum, die Kompetenzen der Pflegefachkräfte zu erweitern, mit dem Ziel, den Pflegeberuf attraktiver zu machen und die Versorgung in Alten- und Krankenpflege zu verbessern. Für Pflegeanbieter hält der Referentenentwurf eine erfreuliche Botschaft bereit: Es wird "gesetzliche Grundlagen für zügigere und pragmatische Verhandlungsergebnisse" mit den Pflegekassen geben, um die Liquidität der Einrichtungen zu sichern.

Mit dem Pflegekompetenzgesetz sollen Pflegefachkräfte heilkundliche Befugnisse erhalten

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Gleich auf Seite 2 des über 150 Seiten umfassenden Referentenentwurfs zum Pflegekompetenzgesetz heißt es im Wortlaut: "Mit Blick auf das Angebot der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sollen zudem Vereinbarungsprozesse im Vertrags- und Vergütungsgeschehen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern optimiert und an die gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen angepasst werden. Mit den gesetzlichen Grundlagen für zügigere und pragmatische Verhandlungsergebnisse zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern soll auch ein Beitrag zur Liquiditätssicherung und besseren Planbarkeit für die Einrichtungen geleistet werden."  

Aber der Referentenentwurf sieht auch Pflichten für die Pflegeanbieter vor: So sollen sie Konzepte entwickeln für die Delegation von Aufgaben von Pflegefachkräften auf Pflegeassistenten sowie auf Pflegehilfskräfte und sie den Mitarbeitern zur Verfügung stellen.

Pflegeanbieter und KBV werden über "heilkundliche Leistungen" verhandeln   

Pflegeheime und ambulante Dienste sind außerdem aufgerufen, unter anderem zusammen mit der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in einem Rahmenvertrag bis zum 31. Dezember 2025 einen Katalog an "erweiterten heilkundlichen Leistungen" zu vereinbaren. Diese Leistungen sollen Pflegefachkräfte dann selbstständig ausführen können – abhängig von ihren erworbenen Kompetenzen und nach ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung. In der häuslichen Krankenpflege geht es außerdem um einen Katalog an Leistungen, die Pflegefachkräfte selbstständig als Folgeverordnung (einschließlich die dafür nötigen Hilfsmittel) veranlassen können. 

Die Verbände sind aufgerufen, ihre Stellungnahmen zum Referentenentwurf bis zum 30. September einzureichen, die Anhörung findet am 2. Oktober 2024 statt. 

Kirsten Gaede 

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