Lockdown rechtfertigt keine Kürzung des Heimentgelts
Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen wegen der Corona-Pandemie sind kein Grund, das Entgelt für ein Pflegeheim zu kürzen, urteilt der Bundesgerichtshof (BGH). Die Schwerpunkte eines Pflegevertrags wie das Bereitstellen eines Zimmers als Wohnraum sowie Pflege- und Betreuungsleistungen könnten trotz eines Lockdowns in vollem Umfang erbracht werden. Auch die Geschäftsgrundlage des Pflegevertrages habe sich dadurch nicht grundlegend geändert.
Unnötige Verbandwechsel mit EXUMASK vermeiden
Der Verbandwechselindikator zeigt an, wann ein Wechsel ansteht – egal ob die Wunde schwach, mäßig oder stark nässt. Außerdem reduziert EXUMASK die Sichtbarkeit des Exsudats nach außen. Jetzt Muster bestellen!
Im verhandelten Fall hatte ein Sohn seine Mutter im März 2020 aus einem Pflegeheim zu sich nach Hause geholt. Das Zimmer im Pflegeheim wurde jedoch nicht gekündigt und für die Monate Mai bis August wurden statt rund 3.300 Euro monatlich nur insgesamt 1.162 Euro bezahlt. Daraufhin kündigte das Heim den Pflegevertrag und das Landgericht Amberg verurteilte die Bewohnerin zur Zahlung. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Nürnberg hatte keinen Erfolg.
Der BGH urteilt nun, dass ein Entgeltkürzungsanspruch nicht besteht, weil die Kernleistungen des Pflegevertrages trotz pandemiebedingt hoheitlich angeordneter Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen weiterhin in vollem Umfang erbracht werden können. Auch hat sich nach Ansicht des Gerichts die Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien bestehenden Pflegevertrag nicht schwerwiegend geändert.
Die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen dienten primär dem Gesundheitsschutz sowohl der besonders vulnerablen Heimbewohner als auch der Heimmitarbeiter, ohne den Vertragszweck in Frage zu stellen. Ein Festhalten am unveränderten Vertrag war der Beklagten daher zumutbar, zumal die zur Bekämpfung der Pandemie angeordneten Einschränkungen sozialer Kontakte das gesamte gesellschaftlichen Zusammenleben, also auch Nicht-Heimbewohner, erfassten.