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20. Januar 2025 | 16:08 Uhr
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Bayern lockert Vorschriften für Pflegeanbieter

Bayern lockert die Anforderungen an Pflegeanbieter. So hebt der Freistaat unter anderem die gesetzlich vorgeschriebene Einzelzimmerquote und die Fachkraftquote auf. Außerdem sind Heimbetreiber nicht mehr verpflichtet, bestehende Gebäude umfassend zu modernisieren und zu sanieren. Von diesen Erleichterungen würden Pflegeanbieter, Kassen, aber auch die Bewohner profitieren, sagt Bayerns Gesundheitsministerin Judith Gerlach (CSU).

In Bayern müssen Pflegeheimbauten nicht mehr perfekt saniert sein   

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Die Erleichterungen sind möglich, weil Bayern die Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz zum 1. Januar 2025 geändert hat. Die Ausführungsverordnung regelt seit mehr als zehn Jahren bauliche und personelle Mindestanforderungen unter anderem für Pflegeheime, trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und betreute Wohngruppen.  

Davon profitieren auch Bewohner, so Gerlach, "weil wir die Einrichtungen nicht länger verpflichten, umfassende und dadurch teils kostentreibende Modernisierungen und Sanierungen in Bestandsbauten durchzuführen, an denen die Bewohnerinnen und Bewohner sonst gegebenenfalls finanziell beteiligt würden." So gebe es für Bewohner zumindest bei den Investitionskosten Stabilität.

Zentral für die meisten Pflegeheimbetreiber dürfte sein, dass die Einzelzimmerquote und die "starre Fachkraftquote", wie Gerlach es ausdrückt, fallen. Dabei werde die Qualitätssicherung nicht vernachlässigt: Die "Eingriffsrechte der Schutzbehörde" blieben bestehen.  

Was sich außerdem ändert:

  • Die Einrichtungen können den Einsatz von Pflege- und Betreuungskräften am Tag und in der Nacht individueller gestalten und besser an die Bedürfnisse der Bewohner sowie die örtlichen und baulichen Gegebenheiten anpassen.
  • Pflegeheime müssen nicht mehr so viele Pflegebäder vorhalten wie bisher.
  • Ein einrichtungsübergreifender Personaleinsatz wird ermöglicht. So können beispielsweise Mitarbeiter aus einem Springerpool leichter zwischen den Einrichtungen wechseln. "Bei Krankheit oder Urlaub wird so Personalstabilität gewährleistet – ein wichtiger Schritt, um die Pflegekräfte zu entlasten und gleichzeitig die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen", sagt Gerlach.
  • Außerdem hat das Gesundheitsministerium die Mindestanforderungen für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und betreute Wohngruppen gesenkt. Sie müssen nicht mehr die Anforderungen stationärer Einrichtungen oder besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfe erfüllen. Dies ermöglicht ihnen mehr Flexibilität in baulichen und personellen Fragen.
  • Auch die Gründung innovativer und inklusiver Kleinstwohnformen wird in Bayern erleichtert, da die Verordnung nur noch für Wohnformen ab sechs Personen gilt. "Dadurch entlasten wir Kleinstwohnformen der Pflege und Eingliederungshilfe, wie etwa Wohngruppen und Wohngemeinschaften", sagt Gerlach.
  • Die Träger werden verpflichtet, dass bis zum Jahr 2030 jeder einzelne Wohnraum in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen über die technischen Voraussetzungen zum Telefonieren, zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen und zur Nutzung des Internets verfügen muss. 

Kirsten Gaede 

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