Zum Umgang mit Betäubungsmitteln in der Pflege
Betäubungsmittel (BtM) können auch in Pflegeheimen eingesetzt werden, allerdings stets nur als letztes Mittel einer Therapie und nach Verschreibung eines Arztes. Umfangreiche Rechtsvorschriften sollen sicherstellen, dass der Umgang mit den Betäubungsmitteln korrekt erfolgt und insbesondere die missbräuchliche Entwendung verhindert wird. Der Arzt kann die Aufgabe der Verabreichung an Pflegeheime bzw. das Pflegpersonal übertragen, er behält aber stets die Verantwortung für Lagerung, Dokumentation und Verbleib. Rechtsdepesche