So geht die ab Juli vorgeschriebene Personalbemessung
Am 1. Juli tritt die neue Personalbemessung in der Pflege (PeBeM) in Kraft. Demnach muss jede vollstationäre Pflegeeinrichtung selbst berechnen, wie viel Personal sie mit welcher Qualifikation vorhalten muss. Ausschlaggebend ist die Anzahl der Heimbewohner und deren jeweiliger Pflegegrad. Für eine Person mit Pflegegrads 5 etwa schreibt das Gesetz den Einsatz einer Pflegefachkraft mit mindestens 0,3842 Vollzeitäquivalenten vor. Die genaue Aufschlüsselung steht im Sozialgesetzbuch XI. Hilfreiche Tipps finden sich im Blog von Easysoft.