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27. März 2024 | 07:00 Uhr
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Publikation soll Kenntnis des Vorbehaltsrechts verbessern

Die Deutsche Gesellschaft für Pflegewissenschaft (DGP) hat in Zusammenarbeit mit dem Think Tank "Vorbehaltsaufgaben" eine kostenlose Publikation zum neuen Vorbehaltsrecht herausgegeben. Das umfangreiche, 109 Seiten zählende Werk behandelt ausgewählte juristische Aspekte der Vorbehaltsaufgaben für Pflegekräfte, erklärt deren Bedeutung für die ambulante und stationäre Langzeitpflege und beschreibt die Rolle der Pflegeausbildung in diesem Kontext.

Pfleger Pflegekraft Altenpfleger Foto iStock PIKSEL

Das Vorbehaltsrecht regelt beispielsweise, dass ausschließlich qualifizierte Pflegefachkräfte die Verantwortung individueller Pflegeprozesse für Pflegebedürftige übernehmen dürfen

Beide Organisationen hatten zuletzt kritisiert, dass das seit 2020 im Pflegeberufsgesetz verankerte Vorbehaltsrecht weitgehend unbekannt sei und kaum Beachtung finde. Ein Team aus Pflegewissenschaftlern, Experten im Pflegerecht und weiteren Fachleuten aus der Pflege möchte mit der Publikation nun dieser Problematik entgegentreten.

Der Think Tank "Vorbehaltsaufgaben" ist ein interdisziplinärer Arbeitskreis, der sich seit 2021 regelmäßig trifft und über grundlegende Fragen der Bedeutung und Umsetzung der pflegerischen Vorbehaltsaufgaben austauscht und Beiträge zum Diskurs beisteuert. Neben Pflegewissenschaftler und Pflegepraktiker wirken Juristen und gelegentlich Gäste aus weiteren Disziplinen und Organisationen im Think Tank mit.

Das Vorbehaltsrecht regelt, dass ausschließlich qualifizierte Pflegefachkräfte die Pflegebedürftigkeit von Personen bewerten und die Planung sowie Verantwortung individueller Pflegeprozesse für kranke und pflegebedürftige Menschen übernehmen dürfen. Dennoch seien im Kontext der Vorbehaltsaufgaben viele Fragen offen und eine umfassende Implementierung scheint noch in weiter Entfernung. 

Das nun veröffentlichte Dokument zum Vorbehaltsrecht beschreibt die Grundlegungen und Zusammenhänge zu den gesetzlichen Regelungen der Vorbehaltsaufgaben im § 4 PflBG.

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