Pflegebetriebe nicht generell von Gewerbesteuer befreit

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Wenn der Pflegebetrieb, Gewinne aus Nebentätigkeiten erzielt, die nicht vom Zweck der Steuerprivilegierung gedeckt sind, muss er dafür ganz normal Gewerbesteuer zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil (vom 1.9.2021, III R 20/19) entschieden. Es sind nur diejenigen Erträge von der Gewerbesteuerbefreiung begünstigt, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden. Haufe