Nur ganzer Kalendertag zählt als Ersatzruhetag
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Ruhetage, die als Ausgleich für Feiertagsarbeit gewährt werden, ganze Kalendertage von 0 Uhr bis 24 Uhr umfassen müssen. Wenn nicht durch Tarifvertrag etwas anderes bestimmt ist, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen. Er soll möglichst unmittelbar im Anschluss an eine zehn- bzw. elfstündige Ruhezeit gewährt werden, damit die Arbeitnehmer eine längere zusammenhängende Ruhezeit pro Woche zur Verfügung haben. Tageskarte