Gericht hält Corona-Impfpflicht für verfassungswidrig
War die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht in der Pflege und dem Gesundheitswesen doch verfassungswidrig? Diese Auffassung vertritt das Verwaltungsgericht Osnabrück und begründet dies mit der Veröffentlichung der Protokolle des Covid-Krisenstabs. Das Gesetz sei mit dem Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal begründet worden. Doch diese Einschätzung sei nun "erschüttert". Deshalb soll das Bundesverfassungsgericht neu über die Rechtmäßigkeit entscheiden.
Keimresistente Bodenbeläge von PROJECT FLOORS
Das PRO CARE System ist ideal für den Health-Care-Bereich. Die Vinyl-Designbodenbeläge sind strapazierfähig, dauerhaft schön, leicht zu reinigen und verbreiten eine wohnliche Atmosphäre. VIROBAC unterbindet zusätzlich aktiv die Keimbildung und hemmt die Entwicklung multiresistenter Keime. Mehr erfahren
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nicht möglich sei. So verletze das Gesetz das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit. Die Klage einer Pflegehelferin gegen ein vom Landkreis Osnabrück 2022 mangels Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot landet damit erneut beim Bundesverfassungsgericht.
Zwar habe Karlsruhe 2022 die Verfassungsmäßigkeit der Impfpflicht festgestellt. "Aufgrund der nunmehr vorliegenden Protokolle des Covid-19-Krisenstabs des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen", so das Gericht in einer Pressemitteilung.
Nach der Gesetzesbegründung sei "der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht gewesen". Diese auf den RKI-Empfehlungen beruhende Einschätzung werde "durch die nun veröffentlichten Protokolle des Instituts erschüttert". Der Gesetzgeber sei "seiner Normbeobachtungspflicht nicht gerecht geworden".
Thomas Hartung