Verwirrung bei Umsatzsteuer für Inkontinenz-Hilfsmittel
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Viele Pflegeeinrichtungen versorgen ihre Bewohner mit Inkontinenz-Hilfsmitteln und rechnen dafür mit dem Kostenträger eine vereinbarte Monatspauschale ab. Laut einzelner Hilfsmittelverträge gilt dafür eine sogenannte "Nettopreisabrede", sodass nur umsatzsteuerpflichtige Leistungserbringer zur Abrechnung des Bruttobetrages berechtigt sind. Darauf weißt das Beratungsunternehmen Curacon hin. Umsatzsteuerbefreite Einrichtungen könnten hingegen nur den Nettobetrag abrechnen. Einige Kassen fordern nun eine Selbstauskunft, die im ungünstigsten Fall zu Rückforderungen führen kann. Curacon