Tägliche News für das Management von Pflege und Wohnen im Alter

21. Januar 2025 | 07:00 Uhr
Teilen
Mailen

Photovoltaikanlagen finanzieren und bilanzieren

Wenn Einrichtungsträger über die Anschaffung einer Photovoltaikanlage nachdenken, lohnt sich ein Blick auf Finanzierung und Bilanzierung. In einem Gastbeitrag für Care vor9 erläutert Jan Grabow, beim Wirtschaftsprüfer Curacon verantwortlich für den Bereich Altenpflege, worauf es dabei ankommt. Fragen, die er unter anderem beantwortet: Warum spielt es eine Rolle, um welche Art von Solaranlage es sich handelt? In welchen Fällen greift der Nullsteuersatz? Und: Was ist bei der Finanzierung zu beachten?

Care Icon GastBlog.jpg

Investitionen zur energetischen Transformation werfen auch Fragen in der Bilanzierung und Finanzierung auf. So ist zu beurteilen, ob es sich bei einer Photovoltaikanlage um eine Betriebsvorrichtung (Technische Anlage) oder um einen unselbstständigen Gebäudeteil handelt.

Grundsätzlich müssen folgende drei Arten von Solaranlagen unterschieden werden:

  • Thermische Solaranlagen wandeln Sonnenenergie in Wärme um. Diese kommen insbesondere zur Erwärmung von Wasser (Duschen, Bäder) oder Raumerwärmung oder zum Kochen, zum Beispiel als Solarkocher, zum Einsatz.
  • Thermische Solarkraftwerke wandeln Sonnenlicht indirekt in elektrischen Strom um, zum Beispiel Parabolspiegel.
  • Photovoltaikanlagen wandeln Sonnenlicht direkt in Strom um. Eine solche Anlage setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen. Die Solarmodule, die aus mehreren Solarzellen bestehen, wandeln das Sonnenlicht in Gleichstrom um. Die Zuführung zum restlichen System erfolgt über Kabel. Dort kann der Strom gespeichert oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.

Die thermische Solaranlage als Heizungsanlage gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung als Gebäudebestandteil. Ist die Solaranlage als Gebäudebestandteil zu qualifizieren, so ist davon ausgehen, dass es sich lediglich um eine Ersatzbeschaffung für die bereits vorhandene Heizung handelt (Instandhaltung).

Dient die mit der Photovoltaikanlage gewonnene Energie insbesondere der Energieversorgung eines Unternehmens, handelt es sich um eine (Investition), da etwas im Gebäude eingefügt wird, was vorher nicht vorhanden war.

Handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, so sind die Aufwendungen für die erstmalige Herstellung, Anschaffung und Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an Anlagegütern einzustufen.

In welchen Fällen der Nullsteuersatz gilt

Der Erwerb von PV-Anlagen unterliegt für Lieferungen ab dem 1. Januar 2023 unter bestimmten Voraussetzungen dem sogenannten “Nullsteuersatz”. Vom Lieferant ist auf der Rechnung keine Umsatzsteuer auszuweisen und für den Erwerber entfallen aktuell 19 Prozent Mehrwertsteuer - sofern keine Vorsteuerabzugberechtigung besteht.

In der Praxis taucht mitunter auch die Frage auf, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von dem sogenannten Nullsteuersatz bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage profitieren zu können?

Wichtig ist der persönliche Anwendungsbereich  

Der Nullsteuersatz gilt nur für die Leistung (Lieferung oder Installation) gegenüber dem Betreiber der Photovoltaikanlage. Die Eigenschaft des Betreibers ist ausschlaggebend für die Anwendung des Nullsteuersatzes. Endkunden erhalten den Nullsteuersatz in ihrer Endrechnung, wenn sie selbst die Photovoltaikanlage betreiben.

Die Voraussetzung der Standortbedingung gilt als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 Kilowatt (kW/peak) beträgt oder betragen wird (sogenannte Vereinfachungsregelung).

Es empfiehlt sich, Fragen zu diesem Problemkreis im Zweifelsfall unter Einbeziehung der zuständigen Steuerberatung zu beantworten.

Was bei der Investitionskostenfinanzierung zu bedenken ist 

Durch die Anschaffung einer Photovoltaikanlage fallen investiven Folgekosten zum Beispiel durch Aufwendungen aus der Abschreibung, Kosten für die Finanzierung der Anschaffung, Wartungs- und Reparaturkosten etc. an.

Im Einzelfall hat eine Abstimmung mit den zuständigen Sozialhilfeträger zu erfolgen, ob und in welcher Höhe die Aufwendungen aus der Anschaffung einer Photovoltaikanlage über die gesonderte Berechnung der Investitionskosten refinanziert werden können.

Die Refinanzierung der investiven Aufwendungen über eine "on-top" Refinanzierung über die IK-Sätze scheitert jedoch in der Regel daran, dass die Sozialhilfeträger Investitionen zur Anschaffung von PV-Anlagen als nicht betriebsnotwendig erachten.

Empfehlung: Kosten der internen und externen Stromversorgung sollten in der Pflegesatzfinanzierung gleich behandelt werden!

Ersatzweise zu den Kosten der externen Stromversorgung sollten im Pflegesatz auch die Kosten der eigenen Stromversorgung geltend gemacht werden können. Hierzu wäre ein sachgerechter Kalkulationsnachweis beizubringen. Ob dies so zukünftig tatsächlich möglich sein wird, bleibt abzuwarten.

Jan Grabow ist Geschäftsführender Partner beim Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen Curacon. Seine Schwerpunkte sind die betriebswirtschaftlichen Analyse von Kliniken und Pflegeeinrichtungen, Investitionsentscheidungen sowie Unternehmensstrategien. Außerdem ist er im "Rat der Immobilienweisen" für das Ressort Gesundheits- und Sozialimmobilien zuständig.

 

Newsletter kostenlos bestellen

Ja, ich möchte den Newsletter täglich lesen. Ich erhalte ihn kostenfrei und kann der Bestellung jederzeit formlos widersprechen. Meine E-Mail-Adresse wird ausschließlich zum Versand des Newsletters und zur Erfolgsmessung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben. Damit bin ich einverstanden und akzeptiere die Datenschutzerklärung.