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2. August 2024 | 07:00 Uhr
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Pflegeassistenten oder Pflegehelfer – das ist hier die Frage

Der Referentenentwurf für das Pflegeassistenzgesetz hat eine Debatte über die Länge der Ausbildung ausgelöst: Während der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) eine zweijährige Ausbildung fordert, plädiert etwa der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (BAD) für eine einjährige Ausbildung. Die Crux: Nach derzeitigem Stand des Referentenentwurfs wären die Einjährigen keine Assistenten, sondern nur Pflegehelfer mit deutlich weniger Kompetenzen.

Ausbildung Azubis iStock Andrei Orlov.jpg

Ausbildung zur Pflegehilfe oder Pflegeassistenten, der Gesetzentwurf lässt offen, was das Gesundheitsministerium will

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Der Referentenentwurf in seiner jetzigen Fassung legt sich nicht fest, sondern stellt zwei Alternativen zur Wahl: Eine 18-monatige Pflegeassistenzausbildung und eine zwölfmonatige Pflegehilfeausbildung. Die Kompetenzen der beiden Berufe gehen deutlich auseinander.

Für den Einsatz und die Entlastung der Pflegefachkräfte würde es einen großer Unterschied machen, ob sie mit Pfleghelfern oder mit Pflegeassistenten zusammenarbeiten: Die auf ihnen lastende Arbeit wäre mit Pflegehelfern sehr viel größer – vor allem, wenn noch die reduzierte Fachkraftquote hinzukommt.        

Als Tätigkeiten für Pflegeassistenten sind in dem Gesetzentwurf aufgeführt:        

  • Unterstützung bei der Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und der Planung der Pflege
  • Durchführung von körpernahen Pflegemaßnahmen
  • Dokumentation und gezielte mündliche Informationsweitergabe durchgeführter Pflegemaßnahmen und selbst erhobener pflegebezogener Daten
  • Beteiligung an der Evaluation des Pflegeprozesses durch eine aussagekräftige Dokumentation und weitere praxisorientierte Instrumente
  • Berücksichtigung qualitätssichernder Durchführungsstandards im eigenen Handlungsbereich (Verantwortungs- und Aufgabenbereich)
  • Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen (zum Beispiel Prophylaxen)
  • Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und Alltagskompetenz mit zu pflegenden Menschen
  • Durchführung rehabilitativer Pflegemaßnahmen
  • Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der Lebensgestaltung und Ermöglichung von Teilhabe sowie Autonomie
  • Begleitung von Menschen in palliativen Pflegesituationen und in der letzten Lebensphase
  • Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und Durchführung von Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen
  • ärztlich angeordnete, zur Übertragung geeignete (alternativ: einfache medizinisch-diagnostische) Maßnahmen nach Übertragung durch die Ärztin oder den Arzt oder Weiterübertragung durch die Pflegefachperson eigenständig durchzuführen
  • intra- und interprofessionell zu kommunizieren und effektiv im Pflegeteam und mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten. 

Tätigkeitsprofil der Pflegehelfer stark eingeschränkt

Pflegehelfer dürften hingegen sehr viel weniger Tätigkeiten von den Pflegefachkräften übernehmen. So sollen sie nicht bei der Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und bei der Planung der Pflege unterstützen. Auch dürften sie nicht an der Evaluation des Pflegeprozesses beteiligt sein und auch keine rehabilitativen Pflegemaßnahmen durchführen. 

Kirsten Gaede

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