Nach der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes sind voll- und teilstationäre zugelassene Pflegeeinrichtungen verpflichtet, dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der betreuten und beschäftigten Personen, die gegen Corona geimpft sind, in anonymisierter Form zu übermitteln. Nun ist es jedoch gestattet, eine vereinfachte Meldung abzugeben, sofern sich die zu übermittelnden Daten im Vergleich zum Vormonat nicht geändert haben. RKI