Tarifpflicht gilt auch für Betreuungskräfte
Versorgungsverträge dürfen ab 1. September nur noch mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen und fortgeführt werden, die ihre Beschäftigten im Pflege- und Betreuungsbereich nach einem Tarifvertrag bezahlen oder in Höhe einer tarifvertraglichen Vergütung entlohnen. Das gilt auch für Beschäftigte in der sozialen Betreuung, unabhängig von ihrer Qualifikation. Einen unmittelbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber haben die Mitarbeiter aber nicht, sagt Rechtsanwalt Peter Sausen. TP-Tagespflege