Beitrag zur Pflegeversicherung muss Kinderzahl beachten
Das Verfassungsgericht hat am Mittwoch entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Beitragsbemessung zur Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder von versicherungspflichtigen Eltern unterscheiden muss. Durch die derzeit geltende Regelung würden Eltern von mehreren Kindern verfassungswirdrig benachteiligt.
Das Gericht entschied aufgrund der Vorlage eines Sozialgerichts und von zwei Verfassungsbeschwerden und trug dem Gesetzgeber auf, die Beiträge zur Pflegeversicherung bis Ende Juli 2023 neu zu regeln. Das bedeute nicht zwangsläufig, dass die Beiträge für Personen ohne Kinder oder Eltern mit wenigen Kindern steigen müssten. Der Gesetzgeber könne sich auch zu einer Steuerfinanzierung entschließen, formulierten die Richter in ihrer Begründung. Das Grundgesetz erlaube eine solche Regelung.
Gesundheitsminister Karl Lauterbach sagte gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND): "Diesen Beschluss werden wir in der erklärten Frist umsetzen. Die Pflegeversicherung muss aber auch grundsätzlich solider finanziert werden. Auch das werden wir angehen."
Das Gesundheitsministerium betont hierzu in einer Mitteilung den großen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, den das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber bei der verfassungskonformen Ausgestaltung zugestehe.